Impressum

Vorsitzender:

Bernd Kammann

Diekrieder Weg 21

32361 Pr. Oldendorf

Telefon: 05742 / 703763

E-Mail der Stiftung:

Ev-Stiftung-PrO@gmx.de

Bankkonto der Stiftung:

DE 51 490 926 50 1000 999 000

GENODEM1LUB

Stiftungssatzung

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen “Stiftung zur Förderung der Evangelisch – Lutherischen – Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf”.

2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Preußisch Oldendorf.

 

§ 2 Zweck der Stiftung und Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Absatzes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für die Evangelisch – Lutherische  Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Die Mittel sollen auf Grundlage von Bibel und Bekenntnis verwendet werden; insbesondere für die allgemeine Gemeindearbeit, die Jugendarbeit und die Kindergartenarbeit. Daneben können die  Mittel auch für die Erhaltung, Ausstattung und Erneuerung der Gebäude der Kirchengemeinde verwendet werden.

3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

6) Der Stifter und seine Gesamtrechtsnachfolger erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Gleiches gilt für Zustifter.

 

§ 3 Vermögen und Geschäftsjahr

1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 50.000,00 Euro in Bar.

2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Mittel Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Erträge aus dem Stiftungsvermögen können diesem zur Werterhaltung zugeführt werden, so weit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen.

4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind  zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Anerkennung und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

 

§ 4 Organ der Stiftung

1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

 

§ 5 Zusammensetzung des Vorstandes

1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 5 Personen.

2) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.

3) Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem Stifter als Vorsitzenden;
  2. b) einer Pfarrerin oder einem Pfarrer der Evangelisch – Lutherischen Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf als stellvertretenden Vorsitzenden;
  3. c) ein Presbyteriumsmitglied der Evangelisch – Lutherischen Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf;
  4. d) zwei weiteren Mitgliedern. Diese sollen den Bereich der Kinder- und der Jugendarbeit in der Evangelisch – Lutherischen Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf vertreten.

4) Der Vorstand ergänzt sich durch Kooptation.

5) Nimmt das Mitglied zu Absatz 3) b) bis d) das Amt nicht an, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.

6) Scheidet der Stifter durch Rücktritt oder Tod aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Gemeindeglied der Evangelisch – Lutherischen – Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf als weiteres Vorstandsmitglied. Aus den Vorstandsmitgliedern wählt der Vorstand dann auch den Vorsitzenden.

7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung  verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

8) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Es soll zuvor jedoch gehört werden.

9) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.

2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein.

 

§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Vorstandes verkürzt werden. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 

4) Über die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

 

§ 8 Satzungsänderung

1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

  1. a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
  2. b) dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung zu  § 8 1a) bedürfen der Zustimmung von 3/4, Beschlüsse zu § 8 1b) der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.

3) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

 

§ 9 Auflösung

1) Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

2) Die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.

 

§ 10 Vermögensanfall

1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelisch – Lutherische – Kirchengemeinde Preußisch Oldendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 11 Stellung des Finanzamtes

1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung  dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

 

§ 12 Stiftungsaufsichtsbehörde

1) Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Evangelische Kirche von Westfalen. Staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein – Westfalen. Die stiftungsaufsichtlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

Pr. Oldendorf, den 08.03.2004